Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Regelungen zu den Geschäftsbedingungen
  2. Geltungsbereich, Änderungsbefugnis, Vertragsinhalt, Wechsel des Vertragspartners

‍1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Geschäfte der intelligent fluids GmbH, (im Folgenden "Verkäufer") mit den Vertragspartnern (im Nachfolgendem "Kunde"). 

1.2 Der Verkäufer bietet gewerblichen Kunden die Möglichkeit Waren (insbesondere Produkte aus den Bereichen Gartenbau, Forst- sowie Landwirtschaft) zu erwerben bzw. und erbringt verbundene Leistungen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Absatz 1 BGB).1.4 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Grundsätzlich gelten in der aufgezählten Reihenfolge die nachfolgenden vertragswesentlichen Regelungen: Einzelvertrag mitsamt den Anlagen (insb. Angebot und Annahme); Besondere (produkt- bzw. leistungsbezogene) Vertragsbedingungen (BVB) des Verkäufers, insbesondere für bestimmte Leistungen, die vorliegenden AGB. Die jeweils gültige Fassung ist im Internet unter der Internetadresse https://if.cloudwood.tech/agb einsehbar. Der Kunde hat dabei auch die Möglichkeit, die AGB sowie BVB auszudrucken oder zu speichern (PDF-Datei).

1.5 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von dem Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden sind. 

1.6 Der Verkäufer kann die AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen auch mit Wirksamkeit für ein bestehendes Vertragsverhältnis ändern. Über Änderungen wird der Verkäufer den Kunden mindestens 14 Werktage vor Inkrafttreten in Textform (Email) informieren. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisgabe der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Verkäufer gesondert hinweisen. Sollte eine Änderung die Leistungen abändern oder vom Inhalt abweichen, muss die gewollte Anpassung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar sein. 

1.7 Der Verkäufer kann die Durchführung vertraglich vereinbarter Lieferungen und Leistungen an Unterbeauftragte vergeben. Der Verkäufer kann zudem ihre Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags- und/oder Schuldübernahme, Abtretung). Dem Kunden steht für den Fall der Vertrags- und/oder Schuldübernahme das Recht zu, sich von dem Vertrag zu lösen.

  1. Allgemeine Regelungen zu den Vertragsbeziehungen
  2. Vertragsangebot, Vertragsschluss und Vertragsanpassungen

2.1 Jedwede Präsentationen und sonstigen Leistungsbeschreibungen insbesondere unter dem Internetauftritt https://if.cloudwood.tech sind freibleibend/ unverbindlich.2.2 Die wesentlichen vertraglichen Regelungen sind in einem Einzelvertrag festzuhalten. Hat ein Dritter (insb. Vertriebspartner des Klägers) beim Vertragsschluss mitgewirkt, erkennt der Verkäufer Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Dritten herleitet.

2.1 Jedwede Präsentationen und sonstigen Leistungsbeschreibungen insbesondere unter dem Internetauftritt https://if.cloudwood.tech sind freibleibend/ unverbindlich.2.2 Die wesentlichen vertraglichen Regelungen sind in einem Einzelvertrag festzuhalten. Hat ein Dritter (insb. Vertriebspartner des Klägers) beim Vertragsschluss mitgewirkt, erkennt der Verkäufer Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Dritten herleitet. 

2.5 Dem Verkäufer ist unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Gegenkontos, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn vertretungsberechtigten Personen sowie bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (insb. Ansprechpartner). Unterlässt der Kunde die Mitteilung der Änderung seiner Vertragsdaten schuldhaft, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Ausführung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten zu tragen.2.6 Sollte sich herausstellen, dass der Kunde dem Verkäufer fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen mitgeteilt hat oder trotz deren schriftlicher Anforderung wesentliche Informationen über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht vollumfänglich oder teilweise zugänglich gemacht hat und der Verkäufer als Folge der mangelhaften Informationsbeschaffung Mehrkosten entstehen, die vor Vertragsschluss nicht absehbar waren, ist der Verkäufer berechtigt, Nachverhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen und dem Kunden zumutbaren Anpassung der Vergütung und/oder Leistungsbeschreibung zu fordern. Sollten sich die Vertragsparteien nicht innerhalb eines Zeitraumes von 14 Werktagen nach der Nachverhandlungsaufforderung einigen können, ist der Verkäufer berechtigt die vertragsgegenständlichen Leistungen auszusetzen und/oder den Vertrag ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu kündigen.3 Lieferung, Versand und Mitwirkungspflicht des Kunden 

3.1 Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Notwendigkeit etwaiger Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um dem Verkäufer eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. Die Vereinbarung fester Liefer- und Leistungstermine steht unter dem Vorbehalt, dass der Verkäufer die Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. Der Verkäufer ist zur Erbringung von Teilleistungen/ und Teillieferungen berechtigt. 

3.2 Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - er folgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert wird. Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einem einwandfreien Zustand frachtfrei zurückzugeben. 

3.3 Sofern der Verkäufer für die Erbringung seiner Leistungen auf Lieferungen und Leistungen angewiesen ist, der Verkäufer nicht selbst erbringt und die zur Zeit des Vertragsschlusses nicht im Lager sind bzw. beschafft werden können, ist der Verkäufer zur Vertragsbeendigung (Rücktritt) berechtigt, soweit der Verkäufer von ihrem Lieferanten / Unterbeauftragten nicht beliefert wird, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder der Verkäufer die Lieferungen und Leistungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder zu (im Vergleich zu den im Verkehr üblichen) wesentlich erhöhten Marktpreisen beschaffen kann. Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten. Weitergehende Rechte des Kunden sind ausgeschlossen. 

3.4 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt entbinden den Verkäufer für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. zu beenden. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Subauftragnehmer des Verkäufers eintreten. 

3.5 Der Kunde hat den Verkäufer alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen bzw. zur Verfügung zu stellen, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß zu zahlen, Genehmigungen und Freigaben zu erteilen sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Bei nach dem Vertragsschluss erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die vereinbarten Leistungstermine bzw. -fristen entsprechend. Kommt der Kunde seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maße nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten des Verkäufers, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Der Anspruch des Verkäufers auf Entschädigung (z.B. gemäß § 642 BGB) und das Recht, gegebenenfalls zu kündigen (z.B. nach § 643 BGB), verbleibt soweit anwendbar unberührt.3.6 Sofern der Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen Adressat von (z.B. hoheitlichen) Genehmigungspflichten ist oder verpflichtet ist, Meldungen gegenüber öffentlichen Hoheitsträgern (z.B. Bauaufsichtsbehörden) oder sonstigen Dritten abzugeben, wird der Verkäufer soweit möglich alle erforderlichen, ihr zugänglichen Informationen liefern und den Kunden auf dessen Kosten unterstützen. 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen  

4.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Verkäufers bzw. wenn eine solche nicht vorhanden ist nach der üblichen Vergütung (im Sinne von § 632 Absatz 2 BGB) zuzüglich Nebenkosten (z.B. Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer). Skonti werden nicht gewährt. 

4.2 Für die Rechnungslegung bei werkvertraglichen Leistungen ist die Regelung gemäß § 632a Abs. 1 Satz 3 BGB (entsprechende Anwendbarkeit von § 641 Absatz 3 BGB) abbedungen. 

4.3 Zusätzliche Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie Lieferbeschränkungen werden vom Verkäufer im Einzelnen vor Vertragsschluss angegeben.

4.4 Der Verkäufer ist zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet; die Annahme von Wechseln oder Schecks beinhaltet in keinem Fall die Stundung der Forderung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden; Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen an für den Verkäufer handelnde Personen dürfen nur gegen Vorlage einer von der Geschäftsführung unterzeichneten ausdrücklichen Inkassovollmacht geleistet werden.

4.5 Erfolgt die geschuldete Leistung später als einen Monat nach Vertragsabschluss, ist der Verkäufer zu einer Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Preises berechtigt, wenn die Preiserhöhung auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z. B. Tarifabschlüsse, Roh- oder Energiekosten, Maut, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruht, die nach Vertragsabschluss entstanden sind und der Umstand nicht vom Verkäufer zu vertreten ist; in diesem Fall gilt für die Bestimmung des erhöhten Preises vereinbarungsgemäß § 315 BGB.

4.6 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Der Verkäufer wird dem Kunden eine Rechnung über die erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen (elektronisch und/oder in Textform) zukommen lassen. Dem Kunden ist gestattet, mittels Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte zu zahlen. Die Forderungen sind mit Rechnungslegung fällig und zahlbar, es sei denn, der Verkäuferweist in der Rechnung eine gesonderte Zahlungsfrist aus.
Leistet der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist oder leistet der Kunde nicht innerhalb eines anderweitig vereinbarten Zahlungsziels, gerät er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug, mit der Folge, dass gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen geschuldet werden.
Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet der Verkäufer für jede Mahnung eine Mahngebühr (in Höhe von mindestens 3,00 €). Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. 

4.7 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von dem Verkäufer erbrachten Leistungen innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. 

4.8 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann der Verkäufer vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder - bei Einmalleistungen - deren Vergütung zu umfassen. 

4.9 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Verkäufer zu erfüllen, kann der Verkäufer bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird dem Verkäufer frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

  1. Eigentumsvorbehalt 

5.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die der Verkäufer gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Leistung oder im Zusammenhang mit den Liefergegenständen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung des Verkäufers zustehenden Saldo- bzw. Kontokorrentforderung.

5.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus einer Weiterveräußerung an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, falls der Kunde seinen wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde erforderliche Daten zur Durchsetzung der Forderung mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Endkunden und die an ihn veräußerten Gegenstände.

5.3 Verarbeitung oder Vermischung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird der Verkäufer Miteigentümer dieser Sache. Der Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt der Verkäufer das Alleineigentum.
Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an den Verkäufer abgetreten.

5.4 Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum des Verkäufers sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen und den Verkäufer umgehend zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, dem Verkäufer den Namen des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, mitzuteilen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

5.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, wird der Verkäufer die schuldrechtlichen Sicherungen freigeben.

  1. Gewährleistung

6.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Leistungen frei von Mängeln sind.

6.2 Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Über das Bestehen wird der Kunde informiert. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

6.3 Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen und soweit vorhanden diese dem Verkäufer in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Informationen anzuzeigen (im Sinne von § 377 HGB). Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Des Weiteren hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Reproduzierbarkeit der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

6.4 Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist der Kunde verpflichtet, die Mängel schriftlich und unter genauer Angabe der jeweiligen Mängel innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Auftreten der Mängel zu melden. Der Verkäufer erbringt die Nacherfüllung im Falle eines Mangels nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat drei (3) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden.

6.5 Der Kunde hat den Verkäufer bei der Mängelbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen.

6.6 Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, entfällt eine Gewährleistungsverpflichtung. Ist der Verkäufer auf Grund einer Mängelanzeige des Kunden tätig geworden, ohne dass ein Mangel vorlag, oder ist der Verkäufer für eine vorgenommene Mängelbeseitigung nicht gewährleistungspflichtig, kann der Verkäufer vom Kunden die Vergütung ihres damit verbundenen Aufwandes verlangen.

  1. Haftung

7.1 Der Verkäufer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, arglistiges Verschweigen eines Mangels, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherter Eigenschaften der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

7.2 Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet - unbeschadet der in Absatz 1 genannten Fälle - nur begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

7.3 Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang/ Tateinheit).

7.4 Der Verkäufer stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen zur Nutzung durch den Kunden lediglich zur Verfügung und haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die Nutzung dieser (Zweckverfehlung) entstehen. Insbesondere übernimmt der Verkäufer keinerlei Verantwortung für behördliche Prüfungen oder Dritte (z.B. Baufaufsicht) beim Kunden.

7.5 Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für Sach- und Vermögensschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, vergebliche Aufwendungen, mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden) ausgeschlossen. Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt.

7.6 Soweit die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

  1. Verjährung
    8.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche beruhend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sowie Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2 Für alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr. Die gleiche Frist gilt für sonstige Gewährleistungsrechte des Kunden.

8.3 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Verkäufer führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

  1. Datenschutz und Vertraulichkeit

9.1 Der Verkäufer verpflichtet sich alle vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung zu verwenden sowie die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu wahren.

9.2 Sämtliche personenbezogenen Daten werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet oder genutzt (Einzelheiten hierzu sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen - einsehbar unter https://if.cloudwood.tech/datenschutzerklaerung).9.3 Im Rahmen der Abwicklung von Zahlungen (vgl. 4.), wie auch der Lieferung können personenbezogene Daten des Kunden an die jeweiligen Empfänger zweckgebunden weitergegeben und durch diese verarbeitet werden. Eine Nutzung für fremde Geschäftszwecke (z.B. Werbung und Adresshandel) erfolgt nicht.

9.4 Im Einzelfall ist es möglich, dass der Verkäufer bei Auskunfteien Bonitätsabfragen einholt. Die Auskunftserfassung erfolgt zum Zwecke der Bonitätsprüfung über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung der abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträge. Der Kunde kann bei den Auskunfteien eine Selbstauskunft über seine dort gespeicherten Daten erhalten. Die Adressen bzw. Kontaktdaten der Auskunfteien infoscore Consumer Data GmbH, CEG Creditreform Consumer GmbH, SCHUFA Holding AG sowie Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG werden dem Kunden auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

  1. Besondere Bedingungen für kaufvertragliche Leistungen
  2. Gewährleistung bei kaufvertraglichen Leistungen

10.1 Erbringt der Verkäufer die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. 8.1. bleibt hiervon unberührt. 

10.2 Der Verkäufer leistet zunächst nach ihrer Wahl die Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Zur Ausübung des Wahlrechts steht dem Verkäufer eine Überlegungsfrist von mindestens zehn Werktagen, gerechnet ab dem Eingang der Mitteilung des Kunden zu. Der Kunde hat drei Nacherfüllungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für geringfügige Vertragswidrigkeiten (unerhebliche Pflichtverletzungen), insbesondere für geringfügige Mängel, ausgeschlossen. 

10.3 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben unbeschadet der in 7.1 und 7.2 genannten Fälle kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen den Verkäufer zu.

  1. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen, Rechtsfolgen

11.1 Wird ein Dauerschuldverhältnis geschlossen, läuft dieses für die vertraglich vereinbarte Zeit. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann die jeweilige Leistung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.

11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Verkäufer liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung oder eines nicht erheblichen Teils hiervon um mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist bzw. auf eine daraufhin erfolgte Mahnung durch den Verkäufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Mahnung zahlt (maßgeblich ist der Zahlungseingang bei dem Verkäufer); wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt (insbesondere Ziffer 7.); eine Löschung oder Liquidation der anderen Partei im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden ist; in der Person des Kunden ein Wechsel eintritt, eine Firmenveräußerung erfolgt oder aber sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse derart ändern, dass berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit des Partners bestehen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung des Arrestes) wurden.

11.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Geltung von § 545 BGB ist ausgeschlossen. Eine Kündigung vom Kunden gem. § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Verkäufer ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie durch den Verkäufer verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. 

11.4 Für den Fall einer vereinbarten Laufzeit und bei erfolgen der Kündigung aus einem durch den Kunden zu vertretenden Grund, ist der Kunde ungeachtet der Beendigung der Leistungen von dem Verkäufer verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zu dem nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu leisten; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Verkäufer durch die vorzeitige Vertragsbeendigung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch den Verkäufer bleibt hiervon unberührt. 

11.5 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen über die Vertragslaufzeit hinaus (bspw. Haftungsfreistellungen, -beschränkungen, Urheberrechte, Datenschutz) dann bleiben diese Regelungen auch über die Vertragslaufzeit wirksam. Mit der Vertragsbeendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund - entfallen die im Rahmen der Leistungserbringung von dem Verkäufer bzw. Dritten gewährten Nutzungsrechte oder Lizenzen.

11.6 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie alle vom Partner selbst angefertigten Schriftstücke oder andere Aufzeichnungen und Codes, auch in Form von Datenträgern oder Konzepten, die sich in seinem Besitz befinden und Angelegenheiten von dem Verkäufer betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Endet die eine vertraglich vereinbarte zeitlich beschränkte Nutzungsberechtigung des Kunden, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde den gelieferten Vertragsgegenstand nebst dazugehöriger Benutzerdokumentation, Informationen, Code und Inhalte, insbesondere auch alle Kopien an den Verkäufer zurückgeben und sämtliche Kopien derselben löschen bzw. vernichten, es sei denn, er ist gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet. In diesem Fall verzögert sich der Anspruch auf Herausgabe und Löschung/Vernichtung um die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht. Die Löschung/Vernichtung sämtlicher Kopien wird der Kunde gegenüber dem Verkäufer schriftlich bestätigen.

  1. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte der Verkäufer nicht auf der vollständigen und/oder teilweisen Einhaltung bzw. Erfüllung einer der Bedingungen oder Bestimmungen sowie der ergänzenden Regelungen bestehen, ist dies nicht als Anerkenntnis der Verletzungshandlung bzw. Verzicht auf eine künftige Anwendung der betreffenden Bedingung, Bestimmung, Option, des betreffenden Rechts oder Rechtsbehelfs zu verstehen.

12.2 Der Kunde kann gegenüber Vergütungsansprüchen dem Verkäufer gegenüber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von dem Verkäufer anerkannten Forderungen aufrechnen. 

12.3 Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber dem Verkäufer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. 

12.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (insbesondere des UN-Kaufrechtes, CISG bzw. Kollisionsrechtes, IPR).
Erfüllungsort (sowie Gerichtsstand für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist) für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

12.5 Die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen, auch sofern diese später aufgenommen oder in einem Nachtrag geregelt werden, berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bedingung gilt eine Bedingung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bedingungen wirtschaftlich gewollt ist. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken; in einem solchem Fall gilt eine Bedingung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages geregelt worden wäre, wenn die Parteien von der Regelungslücke gewusst hätten; oder sollte eine Bedingung hinsichtlich einer Zeitspanne oder eines festgelegten Verhaltens unwirksam sein.

Stand: 1.11.2018